Energieausweis

seit 01.05.2014 Pflicht für Verkäufer / Vermieter

 

 

 

Quelle:

www.enev-online.com/enev_praxishilfen/vergleich_enev_2014_enev_2009_energieausweis_13.11.25.htm

 

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Im neuen § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) regelt die EnEV 2014 auch welche Kennwerte aus dem Energieausweis veröffentlicht werden:

  • Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch),

  • Endenergiebedarf oder –verbrauch des Gebäudes,

  • die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

  • bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die Effizienzklasse.

Diese neue Anzeige-Pflicht scheint besonders „unwillkommen“ zu sein: Wer sie vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt handelt ordnungswidrig und könnte mit einer Geldbußen bis zu 15.000 Euro belangt werden. Allerdings greift diese Straf-Regel erst ab einem Jahr nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014, also ab dem 1. Mai 2015.

 

Energieausweis potenziellen Kunden übergeben

Wer eine Wohnung, ein Haus oder ein sonstiges Gebäude teilweise oder ganz verkauft oder neu vermietet muss nach aktueller EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) den potenziellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis zeigen - spätestens wenn diese ihn verlangen.

Nach der neuen EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) müssen die Verkäufer und Vermieter künftig den Energieausweis ihren potenziellen Kunden sogar vorlegen, wenn diese das betreffende Gebäude besichtigen.

Bei Neubauten muss der Bauherr, bzw. Eigentümer sofort nach Fertigstellung des Gebäudes dafür sorgen, dass ihm ein Energieausweis ausgestellt wird mit den Eigenschaften des fertig errichteten Gebäudes.

 

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Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert

Wie auch die EnEV 2009 verweist die neue EnEV 2014 auf das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) – im Falle der EnEV-Novelle ist es das neue EnEG 2013. In diesem Gesetz sind die jeweiligen Bußgelder geregelt, die bei Ordnungswidrigkeit anfallen können.

Die „Preisklassen“ für zusätzliche EnEV-Vergehen gemäß EnEV 2014 § 27 (Ordnungswidrigkeiten):

  • Bis zu 15.000 Euro Bußgeld drohen wenn ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig: den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt, oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen nicht veröffentlicht. Allerdings gilt das letztgenannte Vergehen erst ein Jahr später als Ordnungswidrigkeit, d.h. ab dem 1. Mai 2015.

  • Bis zu 5.000 Euro Strafe können anfallen wenn ein Sachverständiger die zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die Unterlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht wie gefordert übermittelt.


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